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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 27.02.2022 !

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste – Verordnung (EU) 2018/858 – Art. 61 – Pflicht des Fahrzeugherstellers zur Bereitstellung von Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen – Umfang – Recht auf Zugang zu diesen Informationen – Unabhängige Wirtschaftsakteure – Herausgeber von technischen Informationen – Art. 63 – Verhältnismäßige und angemessene Gebühren für den Zugang“

In der Rechtssache C‑390/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. Juni 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juni 2021, in dem Verfahren

ADPA European Independent Automotive Data Publishers,

Gesamtverband Autoteile-Handel e. V.

gegen

Automobiles PEUGEOT SA,

PSA Automobiles SA




erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters N. Piçarra (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter N. Jääskinen und M. Gavalec,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des ADPA European Independent Automotive Data Publishers und Gesamtverband Autoteile-Handel e. V., vertreten durch Rechtsanwältin E. Macher sowie Rechtsanwälte M. Sacré und P. Schmitz,

–        der Automobiles PEUGEOT SA und PSA Automobiles SA, vertreten durch Rechtsanwälte F. Hübener, B. Lutz und A. Wendel,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Huttunen und M. Noll-Ehlers als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes


Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 61 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. 2018, L 151, S. 1) sowie von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, den ADPA European Independent Automotive Data Publishers, ein internationaler Verband ohne Gewinnerzielungsabsicht belgischen Rechts, und der Gesamtverband Autoteile-Handel e. V., ein Verein deutschen Rechts, gegen die Automobiles PEUGEOT SA (im Folgenden: Peugeot) sowie die PSA Automobiles SA (im Folgenden: PSA) wegen der Gebühren führen, die Letztere für den Zugang zu Reparatur- und ‑wartungsinformationen über die von ihnen hergestellten Fahrzeuge erheben.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 50 und 52 der Verordnung 2018/858 lauten:

„(50)      Unbeschränkter Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen mittels eines vereinheitlichten Formats zum Auffinden technischer Informationen und ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Dienstleistungen zur Bereitstellung solcher Informationen sind für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts notwendig, insbesondere für den freien Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit. Die Anforderungen an die Bereitstellung von Reparatur- und Wartungsinformationen sind bislang in den Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. 2009, L 188, S. 1)] festgeschrieben. Diese Anforderungen sollten in der vorliegenden Verordnung konsolidiert, und die Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 sollten entsprechend geändert werden.

(52)      Damit ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste gewährleiste[t] und außerdem präzisiert werden kann, dass die betreffenden Informationen auch Informationen umfassen, die unabhängigen Wirtschaftsakteuren, die keine Reparaturbetriebe sind, zur Verfügung zu stellen sind, damit der unabhängige Markt der Fahrzeugreparatur und Fahrzeugwartung insgesamt mit Vertragshändlern konkurrieren kann – unabhängig davon, ob Fahrzeughersteller ihren Vertragshändlern und ‑werkstätten solche Informationen direkt bereitstellen oder solche Informationen für Reparatur- und Wartungszwecke selbst verwenden –[,] muss festgelegt werden, welche Informationen für die Zwecke des Zugangs zu Reparatur- und Wartungsinformationen im Einzelnen bereitgestellt werden müssen.“

4        Gemäß Art. 3 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„1.      ‚Typgenehmigung‘ das Verfahren, nach dem eine Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht;

45.      ‚unabhängiger Wirtschaftsakteur‘ eine natürliche oder juristische Person, die kein Vertragshändler oder keine Vertragswerkstatt ist und direkt oder indirekt an der Wartung und Reparatur von Fahrzeugen beteiligt ist, einschließlich Reparaturbetriebe, Hersteller oder Händler von Werkstattausrüstung, Werkzeugen oder Ersatzteilen, sowie Herausgeber von technischen Informationen, Automobilclubs, Pannenhilfsdienste, Anbieter von Inspektions- und Prüfdienstleistungen sowie Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Mechanikern, Herstellern und Reparaturkräften für Ausrüstungen von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden; hierzu gehören auch Vertragswerkstätten und Händler, die zum Vertriebsnetz eines Fahrzeugherstellers gehören, sofern sie Reparatur- und Wartungsarbeiten an Fahrzeugen ausführen, die nicht von dem Hersteller stammen, zu dessen Vertriebsnetz sie gehören;

47.      ‚unabhängiger Reparaturbetrieb‘ eine natürliche oder juristische Person, die Reparatur- und Wartungsdienstleistungen für Fahrzeuge erbringt und nicht dem Vertriebssystem des Herstellers angehört;

48.      ‚Reparatur- und Wartungsinformationen‘ sämtliche Informationen, die für Diagnose, Instandhaltung und Inspektion eines Fahrzeugs, seiner Vorbereitung auf Straßenverkehrssicherheitsprüfungen, Reparatur, Neuprogrammierung oder Neuinitialisierung des Fahrzeugs oder für Ferndiagnoseleistungen für das Fahrzeug sowie für die Anbringung von Teilen und Ausrüstungen an Fahrzeugen erforderlich sind – einschließlich aller nachfolgenden Ergänzungen und Aktualisierungen dieser Informationen –, die der Hersteller seinen Vertragspartnern, ‑händlern und ‑reparaturbetrieben zur Verfügung stellt oder die vom Hersteller für Reparatur- und Wartungszwecke verwendet werden;

…“


5        In Art. 61 („Pflichten des Herstellers zur Bereitstellung von Fahrzeug-OBD [On-Board-Diagnose]- und Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen“) der Verordnung 2018/858 heißt es:

„(1)      Die Hersteller gewähren unabhängigen Wirtschaftsakteuren uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu Fahrzeug-OBD‑Informationen, Diagnose- und anderen Geräten und Instrumenten einschließlich der vollständigen Referenzinformationen und verfügbaren Downloads für die zu verwendende Software sowie zu Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen. Die Angaben sind leicht zugänglich in Form von maschinenlesbaren und elektronisch verarbeitbaren Datensätzen darzubieten. Unabhängige Marktteilnehmer erhalten Zugang zu den Ferndiagnosediensten, die von Herstellern sowie Vertragshändlern und ‑werkstätten genutzt werden.

Die Hersteller stellen eine standardisierte, zuverlässige und ortsungebundene Struktur zur Verfügung, die es unabhängigen Reparaturbetrieben ermöglicht, Arbeiten durchzuführen, bei denen auf das Sicherheitssystem des Fahrzeugs zugegriffen werden muss.

(2)      …

Die Fahrzeug-OBD‑Informationen sowie die Fahrzeugreparatur- und ‑wartungsinformationen werden auf den Webseiten der Hersteller oder, wenn das aufgrund der Art der Informationen nicht möglich ist, in einem anderen geeigneten Format veröffentlicht. Unabhängige Wirtschaftsakteure, die keine Reparaturbetriebe sind, erhalten die Angaben auch in einem maschinenlesbaren Format, das mit herkömmlichen IT‑Instrumenten und herkömmlicher Software elektronisch verarbeitet werden kann und unabhängigen Wirtschaftsakteuren ermöglicht, die mit ihrem Geschäft verbundenen Aufgaben in der Lieferkette des Zubehör- und Ersatzteilmarkts wahrzunehmen.

(9)      Werden Reparatur- und Wartungsaufzeichnungen über ein Fahrzeug in einer zentralen Datenbank des Fahrzeugherstellers oder in einer für diesen unterhaltenen zentralen Datenbank gespeichert, so haben unabhängige Reparaturbetriebe unentgeltlichen Zugang zu derartigen Aufzeichnungen und haben die Möglichkeit, Informationen über von ihnen durchgeführte Reparatur- und Wartungsarbeiten einzugeben.


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