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Diesel-Skandal: Fragen und Antworten zum EuGH-Urteil!

Der Europäische Gerichtshof stärkt Diesel-Besitzern den Rücken: Wer einen Hersteller wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung auf Schadenersatz verklagen will - oder das schon getan hat - dem macht es der EuGH jetzt leichter.

Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Autobesitzern im Abgas-Skandal gestärkt. Wer einen Diesel mit unzulässiger Abgastechnik hat, kann auch dann Schadenersatz verlangen, wenn der Hersteller ohne Betrugsabsicht einfach nur fahrlässig gehandelt hat. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Was bedeutet die Entscheidung des EuGH?

Die Entscheidung der Luxemburger Richter (C-100/21) stärkt Diesel-Haltern den Rücken, die wegen des Vorhandenseins von unzulässigen Abschalteinrichtungen von dem Hersteller Schadenersatz verlangen. Bislang hatten entsprechende Klagen von Verbrauchern nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn dem Hersteller aufgrund des Einsatzes einer Abschalteinrichtung eine sittenwidrige bzw. vorsätzliche Schädigung nachgewiesen werden konnte. Der EuGH sieht einen solchen Anspruch nun schon dann begründet, wenn bei den Herstellern der Tatbestand der Fahrlässigkeit erfüllt ist.

"Mit der Entscheidung senkt der EuGH die Hürden zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Der Nachweis einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung ist nicht mehr erforderlich", sagt Fabian Richter Reuschle. Der Richter vom Landgericht Stuttgart hat mehrfach Diesel-Verfahren geurteilt.




Hat das Urteil Einfluss auf andere Fälle?

Der heutige Richterspruch dürfte Einfluss auf ähnlich gelagerte Fälle haben, die momentan zum Beispiel auch beim Bundesgerichtshof liegen und dort ausgesetzt sind. Soll will der BGH Anfang Mai über die Klage (VIa ZR 335/21) Besitzers eines VW Passat mit Schadstoffklasse Euro 6 entscheiden. Auch hier ist nach Überzeugung des Fahrzeughalters aufgrund des vorhandenen "Thermofensters" eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Der BGH hat eine Entscheidung in diesem Fall mit Verweis auf die heutige EuGH-Entscheidung auf den 8. Mai verlegt.

Fabian Richter Reuschle sagt zu diesem Aspekt: "Hersteller müssen zur Vermeidung von Gewährleistungs- und Schadensersatzfällen künftig die Unionsregeln strikter beachten. Einen Interpretationsspielraum zugunsten der Hersteller lassen die EU-Regeln nicht mehr weiter zu. Aufgrund des Einsatzes vielfältiger Abschalteinrichtungen drohen Herstellern erhebliche Schadensersatzansprüche. Die Bemessung des konkreten Schadensersatzes bleibt weiterhin in der Hand der nationalen Gerichte."

Warum hat sich der EuGH mit dem Thema befasst?

In diesem konkreten Fall hat das Landgericht Ravensburg den EuGH um die Klärung der Frage gebeten, unter welchen Umständen der Käufer eines Mercedes Diesel vom Typ C 220 CDI Anspruch auf Schadenersatz haben könnte. Der Kläger hatte den Automobilhersteller verklagt, weil das 2013 von ihm als Gebrauchtwagen gekaufte Diesel-Fahrzeug der Schadstoffklasse Euro 5 mit einem so genannten "Thermofenster" ausgestattet ist – einer in der Motorsteuerung verbauten Softwarestrategie, die dafür sorgt, dass der Wagen mit einem Motor vom Typ OM 651 nur in einem bestimmten Außentemperaturbereich sauber unterwegs ist.

Zudem seien weitere Abschalteinrichtungen enthalten, "die die Wirkung der Emissionskontrollsysteme im realen Straßenbetrieb verringerten", so das Landgericht weiter. Es hat den Fall bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt. Daimler hat die in dieser und in vergleichbaren Verfahren erhobenen Ansprüche wiederholt zurückgewiesen.


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