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Bundesverwaltungsgericht; Urteil vom 05.06.2023 !

Sachverhalt: A. A.a Die Mercedes-Benz Financial Services Schweiz AG (nachfolgend: MBFS) erstattete am 27. November 2013 eine Selbstanzeige beim Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat). Diese in Form einer mündlichen Protokollaussage eingereichte Selbstanzeige wurde am 19. Dezember 2013, 28. Januar 2014 und 4. März 2014 ergänzt.


A.b Am 10. März 2014 eröffnete das Sekretariat gegen nachfolgende Leasing- und Finanzierungsunternehmen von Fahrzeugherstellern bzw. Importeuren (sog. Captives) eine Untersuchung gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG, SR 251), da aufgrund der Selbstanzeige der MBFS Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsabreden nach Art. 5 KG insbesondere im Bereich des Leasings von Fahrzeugen vorlagen:



- AMAG Leasing AG (nachfolgend: AMAG Leasing), - BMW Finanzdienstleistungen (Schweiz) AG (nachfolgend: BMW Finanzdienstleistungen) - CA Auto Finance Suisse SA (nachfolgend: CA Auto Finance, vormals FCA Capital Suisse SA; zuvor Fidis Finance [Suisse] SA), - Ford Credit (Switzerland) GmbH (nachfolgend: Ford Credit), - Opel Finance SA (nachfolgend: Opel Finance; vormals GMAC Suisse SA und GMFS), - MBFS, - Multilease AG (nachfolgend: Multilease), - PSA Finance Suisse SA (nachfolgend: PFSU), - RCI Finance SA (nachfolgend: RCI).


Gegenstand der Untersuchung bildete die Frage, ob diese neun Captives im Rahmen von regelmässigen Treffen sowie in elektronischer Form sensible und preisrelevante Informationen ausgetauscht hatten und ob mit diesem Informationsaustausch eine unzulässige Wettbewerbsabrede i.S.v. Art. 5 KG getroffen wurde. A.c In der Folge wurden am 11. und 12. März 2014 bei acht der oben genannten Leasing- und Finanzierungsgesellschaften, unter anderem bei CA Auto Finance, Hausdurchsuchungen durchgeführt.


A.d Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen erstatteten auch A. _______, B. _______, C. _______ Selbstanzeige. Die vorgesehenen Einvernahmen wurden deshalb als mündliche Protokollaussagen im Rahmen von Selbstanzeigen durchgeführt bzw. fortgesetzt. Sie wurden später durch weitere Protokollerklärungen, Aussagen und Beilagen ergänzt. A.e Im Verlauf der Untersuchung wurden sodann zusätzliche Untersuchungsmassnahmen durchgeführt.


Insbesondere wurden die Untersuchungsadressatinnen und die auf dem Markt als sogenannte "Non-Captives" tätigen Leasingunternehmen am 31. August 2015 mittels Fragebogen befragt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 und 11. Juli 2017 wurden von den Captives und Non-Captives die erzielten Umsätze im Zeitraum von 2011 bis 2013 erfragt. Der Schweizerische Leasingverband erhielt mit Schreiben vom 14. Februar 2017 einen Fragebogen in Bezug auf Marktdaten und am 24. Februar 2017 wurde ein Fragebogen an die D. _______ versandt. Das Einzelunternehmen D. _______ ist darauf spezialisiert, den Automobilmarkt hinsichtlich Promotions- und Preisaktivitäten einzelner Hersteller zu beobachten und monatlich aus Internet-Recherchen, Werbebeobachtungen und Händlerrecherchen stammende Informationen zu erheben.



B. B.a Ab dem 22. Februar 2018 nahm das Sekretariat mit allen neun Untersuchungsadressatinnen Gespräche über eine einvernehmliche Regelung auf. Bis zum 6. Dezember 2018 konnte das Sekretariat mit sieben Captives (MBFS, AMAG Leasing, BMW Finanzdienstleistungen, RCI, Multilease, Opel Finance und PFSU) eine einvernehmliche Regelung i.S.v. Art. 29 KG (nachfolgend: EVR) abschliessen. Am 14. bzw. 17. Dezember 2018 schloss das Sekretariat auch mit CA Auto Finance eine EVR ab. Damit hatten mit Ausnahme der Ford Credit alle Untersuchungsadressatinnen eine EVR unterzeichnet. B.b Die zwischen CA Auto Finance und dem Sekretariat abgeschlossene EVR enthält verschiedene Vorbemerkungen sowie die eigentliche Vereinbarung. B.c Unter dem Titel "Vereinbarung" verpflichtete sich CA Auto Finance, sich nicht mit anderen Anbietern von Fahrzeug-Leasing auf dem Leasingmarkt Schweiz über Zinssätze, Gebühren, Händlerkommissionen, Restwert- und Auflösetabellen sowie Penetrationsraten im Sinne von Art. 5


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