JUSTIZ EuGH VORAB ENTSCHEIDUNG 17.03.2020 !!!

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A. Sachverhalt

Die Zweitbeklagte stellt Fahrzeuge her; die Erstbeklagte ist eine unabhängiger Vertragshändlerin der Zweitbeklagten. Der Kläger, ein Verbraucher, kaufte am 21. 12. 2013 von der Erstbeklagten einen von der Zweitbeklagten hergestellten Personenkraftwagen. Das Fahrzeug fällt unstrittig in den Anwendungsbereich der VO (EG) 715/2007. Es ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 der Abgasklasse EU5 ausgestattet. Bei diesem Motor erfolgte eine Abgasrückführung aufgrund einer im Motorsteuerungsgerät enthaltenen Software nach zwei Betriebsmodi („Umschaltlogik“). Im ersten Modus, der nur im Emissionsprüfungsverfahren unter Laborbedingungen zum Einsatz kam, war die Abgasrückführungsrate höher als im zweiten Modus, der unter normalen Fahrbedingungen zur Anwendung gelangte. Für den gegenständlichen Fahrzeugtyp wurde vom zuständigen deutschen Kraftfahrt-Bundesamt (künftig: KBA) die EG-Typengenehmigung erteilt. Die „Umschaltlogik“ war der Typengenehmigungsbehörde gegenüber nicht offengelegt. Wäre dem KBA die „Umschaltlogik“ bekannt gewesen, wäre die EG-Typengenehmigung nicht erteilt worden.

Der Kläger hätte das Fahrzeug auch in Kenntnis der „Manipulationssoftware“ gekauft.

 

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