Grundsätzlich stehe den betroffenen Autokäuferinnen und Autokäufern dann ein Schadenersatz in Höhe von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises zu, urteilte der BGH am Montag. Ein Sachverständigengutachten sei dafür nicht erforderlich. Für den Volkswagen-Konzern ist die Angelegenheit aber noch nicht gegessen.
Was das Urteil des BGH für Verfahren bedeutet, in denen Gutachten einen höheren Schaden bescheinigen, bleibt jedenfalls vorerst offen. Der Linzer Anwalt Michael Poduschka hält es für wahrscheinlich, dass die vom BGH vorgegebene Bandbreite von 5 bis 15 Prozent des Kaufpreises eine Untergrenze darstellt. Liegt also ein Gutachten vor, das für den Zeitpunkt des Autokaufs einen höheren Schaden feststellt, muss dies wohl bei der Bemessung des Schadenersatzes berücksichtigt werden.
„Das BGH-Urteil ist sensationell, weil erstmals in Mitteleuropa ein nationales Höchstgericht Schadenersatz zuspricht, um Schädiger von der Missachtung europarechtlicher Schutzgesetze abzuhalten“, sagte Poduschka im Gespräch mit der APA. „In Zeiten des industrialisierten Betruges war das schon lange überfällig.“ Poduschka führt im Dieselskandal etwa 1.000 Einzelverfahren gegen Volkswagen und VW-Händler und vertritt auch den Verein für Konsumenteninformation in mehr als 10 Sammelklagen mit rund 10.000 Geschädigten.