Köln (ots) –
Das Fahrzeugbesitzer, die in der Vergangenheit ein durch den Abgasskandal betroffenes Auto erworben haben, Anspruch auf Schadensersatz oder zumindest die Rückabwicklung des Kaufs haben, steht bereits seit einiger Zeit fest. Nun entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, in dem es sich um ein geleastes Auto handelte.
Durch Abgasskandal Schadensersatzansprüche für Leasingverträge?
Das aktuelle Urteil des BGH vom 16. September 2021 mag den ein oder anderen Leasingnehmer missmutig stimmen. Denn es fiel zu Ungunsten eines klagenden Leasingnehmers aus. Die Möglichkeit des Schadensersatzes wurde dem Kläger damit verwehrt, seine Leasingraten erhält er vorerst nicht zurück.
Die Kanzlei Mingers. (mingers.law (https://ots.de/rZ3I7F)) ist der Meinung: An dieser Stelle muss klar differenziert werden! Denn das BGH-Urteil gilt zwar für Kilometerleasing, nicht jedoch für das Full-Service-Leasing.
Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofes: So argumentiert der BGH
hier gehts zum Erklär Video von RA Mingers…
Laut BGH handelt es sich bei einem Kilometerleasingvertrag um eine grundsätzlich andere Investitionsentscheidung seitens des Verbrauchers als bei einem Autokauf. Denn so liegt das wirtschaftliche Kalkulationsrisiko im Rahmen eines Leasingvertrages allein beim Leasinggeber – dem Leasingnehmer entfallen somit jegliche Schadensersatzansprüche. Der anzurechnende Nutzungsvorteil würde dann den Leasingzahlungen entsprechen.
Klare Differenzierung der Leasingvertragsarten notwendig
Das Urteil des BGH muss dabei allerdings deutlich differenzierter betrachtet werden. Der Leasingnehmer übernimmt diverse Risiken für das Leasingobjekt, wodurch sich Schadensersatzansprüche ergeben. Zum Beispiel tragen Leasingnehmer die Kosten für Steuer, Versicherung, Instandhaltung, Wartung, Tanken und Säuberung im Rahmen eines klassischen Kilometerleasingvertrages selbst.
Außerdem unterscheiden sich verschiedene Leasingvertragsarten gravierend: Denn während beim klassischen Kilometerleasing eine genau definierte Vertragslaufzeit inklusive einer vertraglich festgelegten Anzahl an Kilometern vorliegt, treten im Rahmen eines Full-Service-Leasing weitere Optionen neben das eigentlich klassische Leasing.
Unterschiede zwischen Kilometerleasing und Full-Service-Leasing
Für das Full-Service-Leasing besteht unter anderem die Möglichkeit, den Vertrag im Nachhinein anzupassen oder umzustufen (zum Beispiel in Bezug auf die Laufzeit) oder sogar, den Vertrag vorzeitig zu beenden oder das Fahrzeug später noch zu erwerben.